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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 8 UF 188/04
Rechtsgebiete: FGG, KostO


Vorschriften:

FGG § 52a
FGG § 52a Abs. 5 S. 1
FGG § 52a Abs. 5 S. 3
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 31 Abs. 1
Bei einem Scheitern des Vermittlungsverfahrens hat das FamG zunächst die unanfechtbare Feststellung zu treffen, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. Erst dann ist das Vermittlungsverfahren beendet.

Weiterungen, die in der Verhängung von Zwangsmitteln bestehen können, bleiben einem "anschließenden" Verfahren vorbehalten, das auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen einzuleiten ist. In diesem sich anschließenden Verfahren sind die Anhörungspflichten zu beachten.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 188/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das (am 20. Januar 1994 geborene) Kind ....

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici und die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping am 17. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oschersleben vom 19. August 2004 mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens beider Rechtszüge beträgt jeweils EUR 3.000.

Gründe:

I.

Am 23. Dezember 1993 haben die Kindeseltern geheiratet und sich im Dezember 2002 getrennt. Aus der Ehe ist das (am 20. Januar 1994 geborene) Kind J. hervorgegangen, mit dem die Kindesmutter nach der Trennung zunächst nach A. und im Juli 2003 nach H. verzog.

Als sich der Umzug nach H. abzeichnete, hat der Kindesvater einen Antrag auf Über-tragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes gestellt und um eine entsprechende einstweilige Anordnung nachgesucht. In der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2003 hat er den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgenommen und im Hauptsacheverfahren mit der Kindesmutter einen - gerichtlich bestätigten - Vergleich geschlossen, nach dem das Kind bis zum Abschluss der vierten Grundschulklasse bei der Kindesmutter verbleibt und ihm, dem Kindesvater, ein Umgangsrecht eingeräumt wird.

Nach dieser Regelung hat der Kindesvater mit Schriftsätzen vom 14. Januar und 06. April 2004 vorgetragen, die Kindesmutter erschwere die Durchführung seines Umgangsrechtes, und eine Vermittlung durch das Familiengericht beantragt (§ 52a Abs. 1 FGG). Das Familiengericht hat die Verfahrenspflegerin S. angehört, die in dem zuvor mit gerichtlichem Vergleich abgeschlossenen Vorverfahren bestellt worden ist. Als die Kindeseltern am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2004 widerstreitende Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt haben, gab das Familiengericht dem Antrag des Kindesvaters statt. Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt.

II.

Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Kindesvater (§ 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621e ZPO) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen ist.

Bei einem Scheitern eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens hat das Familiengericht nämlich zunächst die - unanfechtbare - Feststellung zu treffen, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist (§ 52a Abs. 5 S. 1 FGG). Auf diese Weise wird ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG beendet. Weiterungen, die in der Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines erschwerten Umgangs, in einer Änderung einer wirksamen Umgangsregelung oder in Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge bestehen können, bleiben einem "anschließenden" Verfahren vorbehalten, das auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen einzuleiten ist, wobei die Kosten des erfolglosen Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des "anschließenden" Verfahrens zu behandeln sind (§ 52a Abs. 5 S. 3 FGG).

Die vom Familiengericht zu treffende Feststellung nach § 52a Abs. 5 S. 1 FGG und die Einleitung des anschließenden Verfahrens nach § 52a Abs. 5 S. 3 FGG stehen noch aus. Für den Fall, dass das Familiengericht ein Anschlussverfahren einleitet, wird es zu beachten haben, dass dem Kind für dieses Verfahren noch ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, da die Bestellung der Verfahrenspflegerin S. im Vorverfahren mit dessen - wirksamer - vergleichsweiser Erledigung am 18. August 2003 (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rn 10 m. w. N.) geendet hat (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 FGG). Im Übrigen sind in dem anschließenden Verfahren das Kind (§ 50b FGG), die Kindeseltern (§ 50a FGG) und das Jugendamt (§ 49a FGG) zu hören, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

III.

Die Änderung des vom Familiengericht festgesetzten Geschäftswertes sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes beruhen auf § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 KostO.



Ende der Entscheidung

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